Vom 1. Januar 2020 an gilt für die Länder das Neuverschuldungsverbot gemäß Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Es sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen sind. Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 GG räumt den Ländern zugleich das Recht ein, die Schuldenregel im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen auszugestalten.
